Die Mogelpackung mit der Spekulationssteuer

Als am 07.07.21 das Landes-Grundsteuergesetz im Nds. Landtag verabschiedet wurde, feierte sich die SPD damit, dass nun auch eine neue Grundsteuer C möglich wäre. Jetzt könnten die Kommunen aus spekulativen Gründen unbebaute und leerstehende Grundstücke mit einer Spekulationssteuer belegen. Frauke Heiligenstadt (SPD):

„Es ist uns so wichtig, weil die Kommunen mit der Grundsteuer C einen eigenen Hebesatz für unbebaute Grundstücke festlegen können, die aber bebaut werden können“. Damit werde ein Beitrag gegen die Wohnungsknappheit geleistet und ein weiteres Ziel sei es, „dass wir Bodenspekulationen einen Riegel vorschieben wollen.“ Und weiter. „Ich hoffe, dass die Kommunen von diesen Regelungen auch Gebrauch machen werden.“

Tatsächlich war die Möglichkeit, die Grundsteuer C einzuführen schon durch den Bundesgesetzgeber geschaffen worden, nämlich durch das Grundsteuerreformgesetz vom 8.11.2019. Da die Länder (auf Wunsch der CSU) durch eine Grundgesetzänderung das Recht erhalten hatten, abweichende Regelungen durch Landesgesetz zu schaffen, hatte natürlich die FDP den Antrag gestellt, durch Landesgesetz die Grundsteuer C ganz verbieten zu lassen. Ihre Befürchtung war, dass die Grundsteueränderung, die ja nach dem Veto des Bundesverfassungsgerichts erfolgen musste, nun nicht mehr aufkommensneutral erfolgen würde. Da beruhigte Finanzminister Hilbers: „Die Aufkommensneutralität ist uns wichtig. Es ist hier schon mehrfach angeklungen, dass es nicht zu versteckten Steuererhöhungen kommen soll. Deswegen müssen die Kommunen transparent offenlegen, welcher neue Hebesatz Aufkommensneutralität bedeutet hätte.“

Mit anderen Worten: Wenn sich eine Kommune traut, die Grundsteuer C einzuführen, muss sie bei der Hauptgrundsteuer (Grundsteuer B) geringere Hebesätze festlegen, damit alles „aufkommensneutral“ bleibt. Bei dieser Konstellation ist natürlich zu erwarten, dass die Kommunen dann lieber ganz auf die Spekulationssteuer verzichten. Konsequent deshalb auch die Äußerung von Ulf Thiele (CDU) zur Grundsteuer C an die FDP gerichtet: „ An der Steuerpraxis – da sind wir uns allerdings sehr sicher – wird das nicht viel ändern.“

Aber das ist noch nicht alles: Die vom Bund ermöglichte Grundsteuer C darf nach dem beschlossenen Bundesgesetz erst ab dem 01.01.2015 eingeführt werden. Wenn es der SPD um diese Maßnahme gegen die Grundstücksspekulanten wirklich ernst gewesen wäre, hätte durch Landesgesetz ein viel früherer Beginn der Steuerpflicht festgelegt werden können. Die Länder haben ja das Recht bei der Grundsteuer ein abweichendes Landesgesetz zu schaffen, das Bundesgesetz also nicht nur zu verschlechtern – wie es die FDP wollte – sondern auch zu verbessern, was die SPD aber unterlassen hat.

Was bleibt: Ein von der SPD gesetztes politisches Symbol, das kaum Folgen haben wird und vor 2025 so wie so nicht kommt.

Hans-Henning Adler

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